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*SAMMLUNG

der seit dem Jahre 1871

in

Aegypten, Belgien, Dänemark, Grossbritannien
und Irland, Guatemala, Honduras, Italien, Schweden-
Norwegen, der Schweiz und Ungarn

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Vorwort.

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Die seit dem Erscheinen der ,,Vollständigen Sammlung der geltenden Wechselgesetze aller Länder") der Grundlage der sich neueren comparativen Forschung auf diesem Gebiete 2), immer mehr Bahn brechende Erkenntniss der Bedeutung und Erreichbarkeit eines einheitlichen Wechselrechts 3), sowie die von kompetenter Stelle zu diesem Behuf eingeleiteten Schritte haben die Anregung zunächst zu der vorliegenden Arbeit gegeben. Dieselbe hat den Zweck, die in jenem Buche nach den GesetzesPublicationen des letzten Decenniums veralteten Theile durch die jetzt geltenden Bestimmungen zu ersetzen, und so wiederum ein vollständiges Bild der Wechselgesetzgebung zu gewähren, wie solche in allen civilisirten Staaten der Erde in Geltung ist. Der Verfasser möchte hierdurch erneut der Ueberzeugung Ausdruck verleihen, dass die zwischen den einzelnen Wechselgesetzen bestehenden Divergenzen weder in der Natur des Wechsels

1) Vollständige Sammlung der geltenden Wechsel- und Handelsgesetze aller Länder von Dr. S. Borchardt. Berlin 1871, Bd. 1 u. 2, Wechselgesetze.

2) Vergl. u. A. namentlich Goldschmidt,,Handbuch des Handelsrechts" Bd. 1 S. 33 etc. v. Wächter,,Encyclopädie des Wechselrechts der Europäischen und AusserEuropäischen Länder" Bd. 1 S. 9 etc. H. D. Jencken „A Compendium of the Laws of bills of exchange", Vorwort, S. 10 etc. G. Cohn,,,Beitrag zur Lehre vom einheitlichen Wechselrecht" S. 5, 24, 37, 45 etc. Letzterer weist ausdrücklich darauf hin, dass schon auf der in der ,,Vollständigen Sammlung" in grossen Zügen gegebenen Skizze der gesammten Wechsel- und Handelsgesetzgebung mehrfache Darstellungen der ausländischen Legislative, z. B. diejenige von Theumann, absolut basiren..

3) Der hierzu von der „International Association for the Reform and Codification of the Laws of Nations" in den Hauptsätzen ausgearbeitete Entwurf eines solchen Wechselrechts und die Thätigkeit der Association ist in der erwähnten interessanten Festschrift von Cohn eingehend gewürdigt.

noch in der Nationalität begründet sind, sondern lediglich die jeweilig herrschende Auffassung der Rechtslehre und der materiellen ökonomischen Verhältnisse der verschiedenen Länder wiederspiegeln. Deutlich tritt Letzteres z. B. in dem Umstande hervor, dass die Italiener also gerade dasjenige Volk, welches in der Entwickelung, wie des Handels überhaupt, so des Wechsels, dieses genialen Produktes und eminenten Vermittlers des Handels, insbesondere, den hervorragendsten Platz einnimmt den französischen Standpunkt, als der heutigen Wissenschaft nicht mehr entsprechend und den mächtigen Strom des Wechselverkehrs einengend, vollständig aufgegeben und somit das Band einer gemeinsamen Codification, welches die Stämme romanischer Race bisher umschlungen hielt, zerrissen haben.

Neue Publicationen sind nun seit dem Jahre 1871 erfolgt in Aegypten, Belgien, Dänemark, Grossbritannien und Irland, Schweden-Norwegen, Guatemala, Honduras, Italien, der Schweiz, Ungarn, Uruguay und Venezuela. Davon haben in dieser Schrift nicht mehr berücksichtigt werden können die Gesetzbücher von Uruguay und Venezuela, da die mit grossen Schwierigkeiten verknüpfte Herbeischaffung derselben für den Druck nicht mehr rechtzeitig erfolgte. Ich hoffe dieselben entweder einzeln oder in einem handelswissenschaftlichen Werke, mit dem ich beschäftigt bin, erscheinen lassen zu können; die britische Wechselordnung ging mir noch in zwölfter Stunde zu, so dass sie wenigstens als Nachtrag noch Platz gefunden hat.

Auch in Russland wird eine neue Wechselordnung vorbereitet, von der ein Entwurf (in russischer und deutscher Sprache) veröffentlicht ist. Der Text desselben ist, als ausserhalb des Rahmens dieses Buches liegend, hier nicht abgedruckt; dagegen in den Anmerkungen mehrfach auf die russischen Bestimmungen hingewiesen worden.

Als Anhang endlich ist eine Darstellung des in China, hinsichtlich der Wechsel resp. wechselähnlichen indossablen Papiere, geltenden Rechts gegeben. Hiernach besteht zwar ein geschriebenes Gesetz dort nicht, doch haben sich gewohnheitsmässig über die dort üblichen drei Klassen von indossablen Papieren (den,,Chien

piao", den „Ping-piao" und den ,,Hnai-piao") feste Normen gebildet, denen zufolge insbesondere die Pflicht der Präsentation am Verfalltage und mangels Zahlung eventuell diejenige der Notification, bei Verlust des Anspruchs, im Verkehr anerkannt ist.

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Was nun das Verhältniss der neuen Gesetze zu den beiden grossen Rechtsschöpfungen auf diesem Gebiete, dem französischen „Code de commerce" einerseits und der „, Allgemeinen Deutschen Wechselordnung" andererseits, betrifft, so schliesst sich zunächst dem Code an das ägyptische Handelsgesetzbuch (mit gewissen Aenderungen, wie z. B. Anerkennung des Wechsels au porteur, Unzulässigkeit des Uso-Wechsels und Nicht-Uebertragung des Eigenthums durch das Giro verfallener Wechsel). Ferner beruhen im Allgemeinen auf der französischen Auffassung die Wechselordnungen von Guatemala und Honduras (jedoch nicht ohne wesentliche Modificationen; z. B. sind in Guatemala Blanco-Wechsel mit der vollen Wirkung der Eigenthumsübertragung, in Honduras Wechsel auf den „,portador-lejitimo“ gestattet).

Belgien steht etwa in der Mitte, gravitirt jedoch nach der deutschen Wechselrechtsgruppe, indem es namentlich die Zulässigkeit der Platz-Tratte und des Blanco-Indossaments mit voller Wirkung anerkennt, die Valuta-Klausel nicht mehr fordert und auch die Bestimmungen über die Deckungen modificirt hat.

Die leitenden Principien des jetzt codificirten britischen Wechselgesetzes sodann haben gleichfalls mehr Berührungspunkte mit denjenigen des deutschen, als des französischen Rechts, wenngleich bedeutende Abweichungen zu constatiren sind, als deren weittragendste m. E. das Abstrahiren von der Wechselklausel erscheint. Wie dem aber auch sein mag, so ist jedenfalls schon das Moment der Codification an und für sich als ein Fortschritt im Sinne der Einheitsbestrebungen zu begrüssen; liegt doch die Zeit noch nicht weit zurück, in welcher John William Smith die Einleitung zu seinem berühmten ,,Compendium of mercantile law" mit den Worten schliessen konnte:

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