Die jugendlichen Verbrecher im Straf- und Strafprozessrecht mit besonderer Berücksichtigung des Vorentwurfs zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch und der zürcherischen Strafprozessreform

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Sauerländer, 1908 - 170 pages

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Alinea allgemeinen Altersgrenze Altersjahr amerikanischen Angeklagten Anstalt Antrag Antragsdelikte Anwendung Appelius Baernreither bedingte Verurteilung bedingten Straferlaß Begehung Behörde besondere Besserung Besserungsanstalt Bestimmung Buße Delikt Discernement Einschließung Einweisung einzelnen Eltern endgültigen Entlassung Entscheid Entw Entwurf erst Erwachsenen erzieherischen Erziehung Fällen Freiheitsstrafe Gedanke gegenüber Jugendlichen Gericht Gesetz Gesetzgeber gewiß Grenze Grund Hand Hauptverhandlung hinsichtlich Illinois indem Interesse Jahren jetzt Jugendanwalt jugendlichen Täters jugendlicher Personen jugendlicher Verbrecher Jugendrichter Jugendsachen Jugendstrafrecht Kanton Kanton Zürich kantonalen Kinder Kriminalpolitik lassen läßt letztere lichen ließ Massachusetts Maßregeln möglichst muß natürlich neuen Neuenburg Obergericht obige ordentlichen Periode Präsumtion privaten Probation Officer Probezeit Recht Richter Rückfall schließlich Schutzaufsicht schweizerischen Sinne soll Staat staatlichen Staatsanwaltschaft steht Strafbarkeit Strafe Strafgesetzbuch Strafmilderung Strafmündigkeit Strafprozeß Strafprozeßordnung Strafrecht Strafvollzugs Tatbestand Tätigkeit Teil Testierfähigkeit Übertretungen unsere Untersuchung Urteil Verbrechen bedrohte Handlung verbrecherische Handlung Verfahren Verhandlungen Verjährung Verjährungsfrist Verteidigung verwahrloster Verweis vollendeten Vollzug Vorentwurf vorgesehen Waadt Zuchthaus Zuchtmittel Zürcher zürcherischen Zurechnungsfähigkeit Zwangserziehung zweiten

Popular passages

Page 58 - An act to regulate the treatment and control of dependent, neglected and delinquent children...
Page 134 - The power conferred under the act in question upon the county court is but of the same character of the jurisdiction exercised by the court of chancery over the persons and property of infants, having foundation in the prerogative of the Crown, flowing from its general power and duty, as "parens patriae," to protect those who have no other lawful protector.
Page 51 - Der Bund ist zur Gesetzgebung im Gebiete des Strafrechts befugt. Die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung verbleiben, wie bis anhin, den Kantonen. Der Bund ist befugt, den Kantonen zur Errichtung von Straf-, Arbeits- und Besserungsanstalten und für Verbesserungen im Strafvollzuge Beiträge zu gewähren.
Page 24 - An Act to provide for the Education and Maintenance of Pauper Children in certain Schools and Institutions.
Page 21 - Jahr und höchstens bis zum zurücktgelegten zwanzigsten Altersjahr. Ist er sittlich so verdorben, daß er in eine Zwangserziehungsanstalt nicht aufgenommen werden kann, so verweist ihn der Richter in eine Besserungsanstalt für Jugendliche, die ausschließlich diesem Zwecke dient. Er verbleibt in dieser Anstalt, bis er gebessert erscheint, jedoch mindestens drei Jahre und höchstens zwölf Jahre. Kann ein Jugendlicher wegen seiner sittlichen Verderbnis in einer Zwangserziehungsanstalt nicht verbleiben,...
Page 51 - Der Bund ist befugt, den Kantonen zur Errichtung von Straf-, Arbeits- und Besserungsanstalten und für Verbesserungen im Strafvollzuge Beiträge zu gewähren. Er ist auch befugt, sich an Einrichtungen zum Schutze verwahrloster Kinder zu beteiligen.*) Art.
Page 22 - ... abgesonderte Einschließung von drei Tagen bis zu zwei Monaten als Zuchtmittel gegen den Fehlbaren an. Die Einschließung findet in einem Gebäude statt, das nicht zur Freiheitsentziehung für Erwachsene dient. Der Jugendliche wird angemessen beschäftigt. Der Richter kann den Vollzug der Einschließung aufschieben und dem Jugendlichen eine Probezeit von sechs Monaten bis zu einem Jahre auferlegen, wenn nach dem Charakter und der bisherigen Aufführung des Jugendlichen zu erwarten ist, daß er...
Page 21 - Jugendlichen entläßt, sorgt mit den Organen der Schutzaufsicht für seine Unterkunft und überwacht ihn. Mißbraucht der Entlassene die Freiheit innerhalb eines Jahres nach seiner Entlassung, so wird er in die Anstalt zurückversetzt, andernfalls ist die Entlassung endgültig. Doch soll ihm die Schutzaufsichtsbehörde auch nach dieser Zeit Schutz und Hülfe gewähren.
Page 22 - Jugendlichen erfordert. § 3. Ist der Jugendliche weder verwahrlost, noch sittlich verdorben und bedarf er keiner besonderen Behandlung, so wendet der Richter Verweis oder abgesonderte Einschließung von drei Tagen bis zu zwei Monaten als Zuchtmittel gegen den Fehlbaren an. Die Einschließung findet in einem Gebäude statt...
Page 102 - Person, die zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber verurteilt worden ist, 10 spielt praktisch als Voraussetzung für den Ausschluß, nach Art.

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