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APR 12 1932

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Vorwort.

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Eine Abhandlung über die jugendlichen Verbrecher? Muß sie nicht als ein überflüssiges Salzkorn im Meere der Literatur erscheinen, die sich dieses Themas schon überreichlich angenommen? Auf allen Seiten sind Private, sind freiwillige Vereinigungen und ist die Gesetzgebung an der Lösung der wichtigen kriminalpolitschen Frage, der Behandlung des jugendlichen Verbrechertums, tätig.

In der wogenden Überfülle der verschiedenartigsten Versuche, zerstreuter Kodifikationsbestimmungen und vereinzelter Erlasse bildet der Art. 14 des schweizerischen Vorentwurfs einen Ruhepunkt. Er stellt sich gewissermaßen als ein vorläufiger Schlußstein in der regen, oft recht ungeordneten Bautätigkeit der kontinentalen Gesetzgeber dar, indem er die verschiedensten Anregungen und hier und dort anzutreffende Einrichtungen zu einem abgerundeten, wohlgefügten Ganzen zu vereinigen sucht. Bei dieser kompilatorischen Arbeit dem schweizerischen Gesetzgeber zu folgen und zu untersuchen, wie er schließlich die Mannigfaltigkeit der in- und ausländischen Bestrebungen unter einem einzigen, maßgebenden Gesichtspunkt harmonisch ordnet, darin lag ein besonderer Reiz.

Dabei schien es mir unumgänglich, mit einigen kurzen Strichen den grundlegenden Linien nachzugehen, welche ungezwungen und naturgemäß aus der Vergangenheit über das geltende Recht zum „Jugendstrafrecht“ des Entwurfes hinleiten. Es ergab sich daraus zugleich eine historische Rechtfertigung, die um so notweneiger war, als die juristisch-doktrinellen Beweismittel hier größtenteils versagen. Das Gewordene als ein geschichtlich Notwendiges zu zeigen, war zu versuchen. Ich gestehe, daß ich hierin mit einen Hauptwert der Historie erblicke.

Bei aller geschichtlichen Entwicklung bleibt jedoch die Erkenntnis wichtig, daß das Recht in seinem Werden so wenig Sprünge macht als die Natur selbst, und daß, wie hier rudimentäre Bildungen und Abarten, dort leblose Überreste und Irrtümer unvermeidliche und beachtenswerte Begleiterscheinungen einer lebendigen Fortentwicklung sind.

Herrn Professor Zürcher sage ich für die freundlichen Bemühungen, die er der vorliegenden Arbeit angedeihen ließ, herzlich Dank.

Zürich, im November 1907.

D. V.

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Erster Teil: Die jugendlichen Verbrecher im Strafrecht.

§ 5. Dogmatische Einleitung

Jugendlichkeit Verbrechensausschließungsgrund. Jugendstrafrecht

und Fürsorgepolitik. Jugendbehandlung und ordentliches Strafen-
system. Gründe der Zusammengehörigkeit. Sozial, nicht sozialistisch.
Spezial- und Generalpraevention. Determinismus und Indeteminismus.
Vergeltungsidee und Rechtsbewußtsein des Volkes; funktionelle und
genetische Abhängigkeit des modernen Jugendstrafrechts von der Ethik.

Erster Abschnitt: Die Person.

Inkonsequenzen jeder gesetzlichen Limitierung. Bedeutung der

untern Grenze (14). Kritische Periode (14-18). Grenze absoluter
Strafmündigkeit. Gründe gegen und für eine gesetzliche Festlegung.
Härten. Übergangsperiode (18-20): Strafmilderung gerechtfertigt.

Zweiter Abschnitt:

Allgemeines. Terminologie. Arten. Wechselwirkung (vgl. o. § 6).

Staatliche und private Anstalten. Anstalt und Familie. Einweisung.
Dauer der Unterbringung: „Indeterminate sentence". Vorläufige und
endgültige Entlassung. Anhangsweise: Die Befreiung aus der Anstalt.

B. Zuchtmittel mit Strafcharakter.

(Allgemeines: Keine Strafen im eigentlichen Sinn.)

§ 10. Die Einschliessung und ihre Kombination mit rein erzieherischen

Maßnahmen

Zuchthaus- und Gefängnisstrafe ausgeschaltet. Vorbildlich das

Neuenburger Gesetz. Ort und Zeit der Inhaftierung. Verbindung von
Erziehung und ordentlicher Strafe. Konzession an den Vergeltungs-
gedanken. Verdienst des Entwurfes.

Geschichtliches. Anglo-amerikanisches und belgisch-europäisches

System. Juristische Umschreibung. Für und wider die beiden Systeme.
Die Voraussetzungen der Probationsgewährung. Die generelle Klausel
des Entwurfs. Dauer und Verlauf der Bewährungsfrist. Verlänge-
rung auf Verlangen. Bedingungen der Beendigung. Violation of
Probation" im doppelten Sinne. Keine Realkonkurrenz möglich. Der
endgültige Erlaß. Erfolge.

Einfacher und komplizierter Verweis (Italien). Gestaltung des

Vollzugs. Würdigung der Buße. Verhältnis derselben zur subsidiären
Freiheitsstrafe. Ratenzahlung. Zahlungsstelle. Anwendbarkeit auf
Verbrechensfälle. Subsidiäre Haftung der Eltern. (Prügelstrafe!)

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Allgemeines. Ausgangspunkte. Inkonsequenzen des Gesetzgebers.

Unterscheidung darnach zu treffen, ob die reduzierte gewöhnliche
Verjährungsfrist die Grenzen des privilegierten Alters überschreitet
oder nicht (s. u.: Übergänge).

Verbrechensverjährung. Beispiel. Die Probation als Korrektiv.

Ausdehnung der Verjährungsfrist auf die ganze Jugendzone. Vor-

schlag. Verjährung der Übertretungen.

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