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Átmeneti és életbeléptetési intézkedések.

115. §. A jelen törvény életbeléptetése előtt kiállitott váltók és váltónyilatkozatok kellékei, valamint a törvény életbeléptetése elött váltókötelezettséget elvállalt személyek szenvedő váltöképessége az eddigi törvények alapján birálandó meg.

116. §. Jelen törvények a váltóból eredő kereseti és viskereseti jogokra, azok fentartására s elenyészésére vonatkozó intézkedései kiterjednek azon, e törvény életbeléptetése után lejáró váltókra is, melyek „jelen törvény hatályba lépte elött állittattak ki.“

117. §. Azon váltók, melyek elévülése jelen törvény életbeléptetése előtt már kezdetét vette, a kereseti, valamint a viszkereseti jog elévülése tekintetében az eddigi törvények szerint birálandók meg.

118. §. Az igazságügyi minister felhatalmaztatik addig is, mig a polgári perekben követendő eljárás a peres ügyek minden nemére kiterjedőleg törvény által szabályoztatik, a váltóügyekben követendő eljárást rendeletileg megállapitani.

119. §. Jelen törvény életbeléptetése időpontjának meghatározásával, valamint e törvény végrehajtásával az igazságügyi minister, illetőleg HorvátSzlavonországban a horvátszlavon-dalmátországi bán bizatik meg.

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I. AEGYPTEN.

Das im Jahre 1875 für das Vice-Königreich Aegypten publicirte Handelsgesetzbuch zerfällt in 3 Kapitel, welche die Lehren

umfassen.

1) von den allgemeinen Bestimmungen,

2) von den verschiedenen Handels-Verträgen,
3) vom Konkurs

Das 2. Kapitel enthält das (im Wesentlichen nach dem Französischen gearbeitete) Wechselrecht und lautet:

V. Abtheilung. Von den Wechseln.

110. Der Wechsel wird von einem Orte auf den anderen gezogen. Er wird datirt.

Er giebt die zu zahlende Summe an, den Namen desjenigen, der zahlen soll, die Zeit wann und den Ort, wo die Zahlung geschehen soll. Er drückt den Empfang der Valuta aus.) Er lautet auf den Inhaber2) oder an die Ordre eines Dritten oder an die Ordre des Ausstellers selbst.

Ist er ein Prima-, Secunda, Tertia-, Quarta- etc. Wechsel, so muss dieses auf jedem ausgedrückt sein; diesfalls gilt Einer für Alle und Alle für Einen.

111. Der Wechsel an die Ordre des Ausstellers bezeichnet nur, dass die Valuta von dem ersten Giranten gezahlt worden ist. In diesem Falle muss der Ort, an welchem das erste Giro geschrieben ist, von dem verschieden sein, auf welchen der Wechsel gezogen ist.

112. Ein Wechsel kann auf eine Person gezogen und an dem Wohnorte einer dritten zahlbar sein; er kann auch im Auftrage und für Rechnung eines Dritten gezogen werden.

113. Als einfache Schuldbekenntnisse, wenn die dazu erforderlichen Bedingungen vorhanden sind, werden die als Wechsel bezeichneten Papiere angesehen, welche die oben vorgeschriebenen Formalitäten nicht erfüllen, so wie jeder Wechsel, der eine Unterscheidung des Namens, der Eigenschaft und des Wohnorts des Ausstellers enthält, oder der Orte, von denen er gezogen oder in denen er zahlbar ist.

Indessen können sie girirt und als Handelspapiere angesehen werden, wenn sie unter Kaufleuten in Folge eines Handelsgeschäftes ausgestellt wurden.

1) A. 110 Code Nap. - Der jetzt publicirte Entwurf zur Russischen W.-O. enthält, übereinstimmend mit der Deutschen Wechselrechtsgruppe, nicht mehr das Erforderniss der Valuta.

2) Abweichend vom Code Napoléon (A. 110) und den meisten neueren Gesetzen, dagegen wohl übereinstimmend mit dem Russischen Entwurf §. 3 in Verbindung mit 71. (Leider nicht präcise Fassung!)

Diejenigen, welche die Unterschiebung kannten, können gegen einen Dritten den Einwand nicht erheben, dass sie nicht davon benachrichtigt

waren.

114. Die Wechsel, welche von verheirateten Frauen oder unverheirateten, die nicht unter eigener Firma Handel treiben, ausgestellt, girirt und acceptirt sind, werden in Ansehung der Betreffenden nicht als HandelsGeschäfte angesehen.

115. Solche ausgestellten, girirten und acceptirten Wechsel sind ungültig nur in Beziehung auf sie.

116. Die Deckung ') ist von dem Aussteller, oder von demjenigen, für dessen Rechnung der Wechsel gezogen, zu beschaffen, ohne dass der Aussteller für Rechnung eines Dritten aufhört, persönlich den Giranten und dem Inhaber gegenüber zu haften.

117. Die Deckung des Wechsels wird von dem Bezogenen als beschafft angesehen, wenn zur Verfallzeit des Wechsels der Bezogene dem Aussteller, oder derjenige, für dessen Rechnung der Wechsel gezogen worden ist, eine Summe verschuldet, die mindestens dem Betrag des Wechsels gleich kommt.

118. Die Annahme setzt die Deckung voraus. Sie liefert den Beweis derselben in Ansehung der Giranten. Die Annahme mag nun erfolgt sein oder nicht, so liegt dem Aussteller allein im Bestreitungsfalle die Beweislast darüber ob, dass die Bezogenen die Deckung am Verfalltage besassen; andernfalls ist der Aussteller gehalten, sie sicher zu stellen, wenn auch der Protest erst nach Ablauf der festgesetzten Frist erhoben worden ist; aber in diesem letzteren Falle wieder, wenn er beweist, dass die Deckung zur Verfallzeit vorhanden gewesen und bis zu dem Augenblicke, in welchem er den Protest erheben musste, wieder bis auf Höhe der Deckung befreit, vorausgesetzt, dass diese nicht zu seinem Vortheile verwendet worden ist.

119 Der Aussteller muss, wenn auch der Protest zu spät erhoben worden ist, dem Inhaber auf dessen Kosten die nöthigen Belege an die Hand geben, um die Deckung zurückzuziehen. Die gerichtlichen Vertreter des Ausstellers haben dieselbe Verpflichtung, wenn sie nicht vorziehen, den Inhaber vor dem Verfall zu schützen und ihn pro rata für den Betrag des Wechsels zu erkennen.

120. Nichts destoweniger gehört die Deckung dem Inhaber am Verfalltage, wenn eine specielle Bestimmung über dieselbe bei der Bezahlung des Wechsels erfolgt ist, und wenn der Bezogene in Kenntniss dieser Bestimmung acceptirt hat oder vor dem Konkurse des Ausstellers davon benachrichtigt worden ist, sei es durch Meldung dieses letzteren, sei es durch den Protest mangels Annahme, sei es endlich durch -wenn auch verspätete Zahlung.

Diese Fälle einer speciellen Bestimmung ausgenommen, fällt die Deckung in die Masse des Ausstellers zurück, wenn die Annahme erst dann stattfand, nachdem der Konkurs dem Acceptanten bekannt geworden.

121. Hat die Annahme stattgefunden, so behält der Bezogene die Deckung, er hat jedoch sein Accept dem Inhaber gegenüber einzulösen.

122. Wenn der Bezogene in Konkurs geräth, so verfällt die Deckung, welche ihm gut geschrieben worden, der Konkursmasse. Die Deckung, welche aus einem bestimmten Gegenstande (Pfand) oder aus einer deponirten Summe besteht, wird dem übergeben, dem sie von Rechts wegen nach den angeführten Grundsätzen zusteht.

123. Der Aussteller und die Giranten eines Wechsels haften solidarisch für die Annahme und die Zahlung am Verfalltage.2)

1) A. 115 Code Napoléon.

2) A. 118 Code Nap.

124. Die Verweigerung der Annahme wird durch einen Akt bescheinigt, welcher,,Protest mangels Annahme" heisst.

125 Auf erfolgte Bekanntmachung des Protestes mangels Annahme sind die Giranten und der Bezogene gegenseitig verpflichtet, für die Zahlung des Wechsels am Verfalltage Bürgschaft zu stellen, oder die Zahlung mit den Kosten des Protestes und des Rückwechsels zu bewirken. Der Bürge, der des Ausstellers oder des Giranten, ist nur solidarisch mit demjenigen verhaftet, für den er gebürgt hat.

126. Wer einen Wechsel acceptirt, übernimmt die Verpflichtung, den Betrag desselben zu zahlen. Der Acceptant ist bezüglich seiner Annahme nicht davon befreit, selbst wenn der Trassant ohne sein Wissen vor der Annahme in Konkurs gerathen sein sollte.1)

127. Die Annahme eines Wechsels muss unterschrieben sein. Die Annahme wird mit dem Worte,,angenommen" 2) ausgedrückt, sie wird datirt, wenn der Wechsel auf einen oder mehrere Tage oder Monate nach Sicht lautet, und in diesem letzteren Falle bewirkt der Mangel des Datums der Annahme, dass der Wechsel am Ende der darin ausgedrückten Frist, von seinem Datum an gerechnet, exigibel ist.

128. Das Accept eines an einem andern Orte als dem Aufenthaltsort des Acceptanten zahlbaren Wechsels muss den Ort angeben, wo die Zahlung oder die erforderlichen Schritte geschehen sollen.

129. Die Annahme kann nicht bedingt sein, aber in Betreff der Höhe der acceptirten Summe beschränkt werden. In diesem Falle ist der Inhaber gehalten, den Wechsel für den Mehrbetrag protestiren zu lassen.3)

130. Ein Wechsel muss bei seiner Präsentation oder spätestens 24 Stunden nach seiner Präsentation acceptirt werden. Nach 24 Stunden ist, wenn er nicht angenommen oder nicht angenommen zurückgegeben worden ist, derjenige, der ihn zurückbehalten hat, dem Besitzer zum Schadenersatz verpflichtet.)

131. Im Falle eines Protestes mangels Annahme kann der Wechsel von einem dritten Intervenienten für den Aussteller oder für einen der Giranten acceptirt werden. Die Intervention wird auf dem Wechsel vermerkt und in dem Proteste erwähnt und vom Intervenienten selbst unterschrieben.5) Der Intervenient ist verpflichtet, seine Intervention unverzüglich demjenigen, für den er intervenirt hat, bei Strafe der entstandenen Kosten, Schäden und Interessen, mitzutheilen.

132. Der Inhaber des Wechsels behält ungeachtet aller Acceptationen durch Intervention alle seine aus dem Mangel der Acceptation durch den Bezogenen entspringenden Rechte gegen den Aussteller und die Giranten. Der Intervenient ist gehalten, am Verfalltage zu zahlen, jedoch nur nach dem Proteste mangels Zahlung an dem festgesetzten Termine.

Zahlt er vor dem Proteste, so verliert er seine Rechte gegen diejenigen, welche ein Interesse daran hatten, dass der Wechsel bei dem ursprünglich Bezogenen protestirt wurde.

133. Ein Wechsel kann gezogen werden:

Auf Sicht;

1) A. 121 Code Nap.

2) A. 122 Code Nap. Nach dem neuen Russischen Entwurf (§. 32) ist, wie in der Deutschen W.-O., die Annahme nicht an eine bestimmte Formel gebunden, dagegen wird abweichend vom A. 22 A. D. W.-O. eine jede dem Accept beigefügte Einschränkung (ausgenommen bezüglich der Wechselsumme) oder Bedingung als ungültig angesehen. §. 33. 3) A. 124 Code Nap.

4) A. 125 Code Nap.
5) A. 126 Code Nap.

Auf einen oder mehrere Tage oder Monate nach Sicht;

Auf einen oder mehrere Tage nach Dato;

Auf einen festen oder bestimmten Tag, so wie auf ein Fest oder ine Messe.1)

134.

Der Sichtwechsel ist bei der Präsentation zahlbar.

135. Die Verfallzeit eines Wechsels auf einen oder mehrere Tage oder Monate nach Sicht wird von dem Datum der Annahme oder von dem des Protestes mangels Annahme bestimmt.

136. Der Monat wird nach dem Kalender berechnet, welcher dem in dem Wechsel bestimmten Datum entspricht. Bei einen oder mehrere Monate nach Sicht zahlbarem acceptirten Wechsel wird der Monat nach dem Kalender berechnet, dem das in der Annahme festgesetzte Datum entspricht.

137 Ein auf eine Messe zahlbarer Wechsel verfällt am Tage vor dem für den Schluss der Messe bestimmten Tage oder am Tage der Messe, wenn diese nur einen Tag dauert.

138. Trifft die Verfallzeit des Wechsels auf einen gesetzlichen Festtag, so ist der Wechsel am Tage vorher zahlbar.

139. Respecttage sowie alle auf Gebrauch und Ortsgewohnheit beruhenden Vergünstigungen bezüglich der Zahlung von Wechseln sind abgeschafft.2)

140 Das Eigenthum eines Wechsels auf den Inhaber wird durch die einfache Ueberlassung der Wechselurkunde übertragen. Das Eigenthum eines an Ordre zahlbaren Wechsels wird, so lange derselbe noch nicht verfallen3) ist, mittelst Giros übertragen.

141. Das Giro wird datirt, es drückt die gegebene Valuta aus. Es giebt den Namen desjenigen an, auf dessen Ordre es ausgestellt wird.

142. Wenn das Giro den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels nicht entspricht, so bewirkt es nicht die Eigenthumsübertragung; es ist nur eine Vollmacht') für die Einziehung und Uebertragung unbeschadet der Verbindlichkeit Rechenschaft über den Auftrag zu legen und ohne dass derjenige, der die Uebertragung bewirkt hat, diesfalls aufhört, persönlich verpflichtet zu sein als Girant.

Das Blanco-Giro kann später ausgefüllt werden, insofern es einem Geschäft entspricht, das wirklich an dem im Giro angegebenen Datum vorgenommen ist.

143. Es ist bei Strafe der Fälschung verboten, Giros zu antedatiren. 144. Alle Diejenigen, welche einen Wechsel acceptirt oder girirt haben, haften dem Inhaber solidarisch.

145. Die Zahlung eines Wechsels kann unabhängig von seiner Annahme und dem Giro durch Wechsel bürgschaft gesichert werden. Diese Garantie wird von einem Dritten auf dem Wechsel selbst, oder in einer besonderen Urkunde, oder durch ein Sendschreiben geleistet.5)

146. Der Wechselbürge ist solidarisch und unter denselben Zwangsmitteln verpflichtet, wie der Bürgschaftsnehmer vorbehaltlich der abweichen

1) Abweichend vom Code Nap. A. 129 und übereinstimmend mit dem Entwurf zur Russischen W.-O., §. 6, kann die Verfallzeit also nicht mehr auf Uso gestellt werden. Den Marktwechsel der A. D. W.-O. hat auch das Belgische Gesetz nicht recipirt, wie desgl. der Russ. Entwurf.

2) A. 135 Code Nap. Im Russischen Entwurf sind die bisher in Russland geltenden Respecttage (3 resp. 10 Tage) auch abgeschafft. § 63 Al. 2.

3) Abweichend vom Code und übereinstimmend mit dem Gesetzbuch der Argen

tina A. 812 und dem Holländischen Handelsgesetzbuch A. 139.

4) A. 138 Code Nap. Im Russischen Entwurf ist das Blanco-Indossament mit der vollen Wirkung des anderen Indossaments anerkannt. §§ 21, 22.

5) A. 141 Code Nap.

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