§§ 2229-2264; Beurkundungsgesetz; §§ 2265-2385J. Schweitzer [dann] W. de Gruyter, 1983 - 1463 pages |
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Contents
Die übergebene Schrift braucht nicht vom Erblasser geschrieben zu sein und bedarf | 23 |
Darüber daß auch die offen übergebene Schrift mit dem Protokoll nicht verlesen | 147 |
Wird die Schrift verschlossen übergeben so darf die Urkundsperson gegen | 232 |
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Common terms and phrases
Abkömmlinge Abschluß Abschnitt Anfechtung Anordnung Anspruch Aufhebung eines Testaments Aufl Auslegung Ausschlagung Ausschluß BayObLGZ Bedachten besondere amtliche Verwahrung Bestimmung Beteiligten BeurkG BeurkG Rz Beurkundung Beurkundungsgesetz BGB-RGRK-JOHANNSEN Rz BGH NJW BGHZ Bindung Buch BWNotZ DNotZ einseitige Verfügungen entsprechend Erbeinsetzung Erbfall Erblasser Erbrecht Erbvertrag Erklärung Eröffnung errichtet Errichtung und Aufhebung erstversterbenden Fall FamRZ Früheres Recht gemeinschaftlichen Testaments Geschäftsfähigkeit gesetzlichen Erben gesetzlichen Erbfolge gesetzlichen Erbteils gilt grundsätzlich Güterstand Inhalt KG JFG KG OLGE KIPP-COING läßt Lebzeiten letztwillige Verfügung muß Nacherben Nachlaß Nachlaßgericht nichtig Niederschrift Notar Notars oben Rz öffentlichen Testaments OLGZ Personen Pflichtteil Pflichtteilsanspruch Pflichtteilsberechtigten Pflichtteilsrecht PLANCK-GREIFF Anm Prot Rechtsgeschäft Regelung RG JW Rpfleger Rücktritt Schenkung soll sowie STROHAL Testamenten und Erbverträgen Testamentsvollstrecker TestG Testierfähigkeit überlebenden Ehegatten Unterschrift unwirksam Urkunde Urkundsperson Verfügung von Todes Vermächtnis Vertrag Vertragserben Vertragsgegner vertragsmäßigen Verfügungen Voraufl Rz Vorbem Vorschriften wechselbezüglichen Verfügungen Widerruf wirksam zugewendet Zugewinngemeinschaft Zuwendung